SATZUNG
(gültig seit 28.05.1997)
- Der Verein führt den Namen "Rechtspflege-Förderverein FH
Schwetzingen"
- Er hat seinen Sitz in Schwetzingen und ist unter VR 526 im Vereinsregister
eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
- die finanzielle Förderung aller Hochschulbelange, soweit
Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen
- die Pflege und Förderung der geistigen, musischen und
sportlichen Aktivitäten der Studentinnen und Studenten
der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege
- die Förderung und Pflege internationaler
Kontakte, insbesondere der Kontakte zur Ecole Nationale des Greffes in
Dijon
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder bleibt auf folgende Personen beschränkt:
- jeweils zwei studentische Vertreter oder Vertreterinnen aus
dem Studium I, der Fachpraxis I und dem Studium II. Die Vertretung des Studiums
I dauert bis zur Beendigung der Fachpraxis I, dieVertretung des Studiums II
dauert bis zur mündlichen Prüfung fort.
- vier Dozenten der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege
- zwei Personen aus dem Bereich der Verwaltung (Beamte und Angestellte) der Fachhochschule
Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege.
- bis zu sechs Absolventen früherer Jahrgänge an der Fachhochschule
Rektor, Prorektor und Verwaltungsdirektor können entweder als Angehörige der Gruppe b) oder
der Gruppe c) Mitglied werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds der Gruppe d) erfolgt durch Beschluß der ordentlichen Mitglieder.
Studentische Vertreter/innen sind die Senatsvertreter/innen des jeweiligen Studien-
abschnitts, soweit sie sich mit der Mitgliedschaft einverstanden
erklären. Lehnen diese die Mitgliedschaft ab, ist die Rangfolge entsprechend
der Zahl der Stimmen bei der Senatswahl maßgebend. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Die Aufnahme der unter Buchst. b) und c) aufgeführten
Personen in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag der jeweiligen
Personengruppe. Der schriftliche Vorschlag muß von mindestens drei
Personen aus der jeweiligen Gruppe unterschrieben sein.
- Fördernde Mitglieder
Die Zahl der fördernden Mitglieder ist unbegrenzt.
Die Aufnahme eines fördernden Mitglieds erfolgt durch Einreichung einer bedingungslosen
Bankeinzugsermächtigung in Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags.
Die Mitgliedschaft beginnt jeweils mit dem 1. Januar des folgenden Jahres.
Die Mitgliedschaft endet
- für ordentliche Mitglieder
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein, die jederzeit
möglich ist. im übrigen
- bei den studentischen Vertretern auch mit Beendigung der jeweiligen Fachpraxis bzw. Ablegung
der mündlichen Prüfung (siehe hierzu jedoch Ziff.3a) oder mit Beendigung der Ausbildung,
falls diese während des Studiums abgebrochen wird.
- bei den Dozenten auch mit dem Ende ihrer Lehrtätigkeit an der Fachhochschule Schwetzingen -
Hochschule für Rechtspflege
- für fördernde Mitglieder
mit sofortiger Wirkung.
- bei Widerruf der Bankeinzugsermächtigung, gleichgültig aus welchem Grund.
- bei Rückbelastung des Vereinskontos wegen mangelnder Deckung des Mitglieds- kontos, wegen Aufhebung dieser
Bankverbindung oder aus ähnlichem Grund.
Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, wenn das Mitglied auf einmalige Mahnung an die zuletzt bekannte
Adresse binnen eines Monats den Mitgliedsbeitrag zuzüglich Rückbelastungsgebühren nachzahlt.
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
In diesem Falle endet die Mitgliedschaft zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß der
ordentlichen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt
oder wenn es die Belange der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für
Rechtspflege nicht mehr in einer dem Berufsstand der Rechtspfleger und
Rechtspflegerinnen angemessenen Weise vertritt.
Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder besteht in der Einbringung von Arbeitsleistung,
wobei als Grundsatz gilt, daß jedes ordentliche Mitglied im Rahmen seiner
Fähigkeiten und Möglichkeiten anstehende Arbeiten zur Realisierung
des Vereinszwecks übernimmt.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch Beschluß der ordentlichen
Mitglieder festgesetzt wird, und der ausschließlich im
Bankeinzugsverfahren erbracht werden muß.
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und die
Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Kassenführer
- Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit aus den
Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch Beschluß der ordentlichen Mitglieder aus
deren Reihen auf unbestimmte Zeit bestellt.
Das Vorstandsamt endet jedoch mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem
Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch das zur
Entscheidung berufene Organ ein Ersatz- mitglied zu bestellen (Kooptation).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den
1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelver-
tretungsberechtigt.Zu Verfügungen, die den Verein mit mehr als 1.ooo,-- DM
verpflichten, bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses der
ordentlichen Mitglieder.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der
2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des
Vereins berechtigt ist.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern des
Bundes Deutscher Rechtspfleger der Landesverbände Baden-Württemberg,
Rheinland-Pfalz und Saarland unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen ab Erscheinen des Blattes einberufen.
- Mit der Einladung ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der
Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier
Fünfteln der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert,
bestellt die Mitglieder- versammlung einen Versammlungsleiter.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.
Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt schriftliche
Abstimmung.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
- Die Beschlüsse der ordentlichen Mitglieder können telefonisch, schriftlich oder in einer zu
diesem Zweck vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden
einzuberufenden Versammlung nach den Mehrheitsregeln der Mitgliederversammlung
herbeigeführt werden. Diese Versammlung kann schriftlich, telefonisch
oder mündlich ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden., soweit
sämtliche ordentlichen Mitglieder einverstanden sind.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Protokollführer wird zu Beginn einer jeden Versammlung vom
Versammlungsleiter bestimmt.
Dasselbe gilt für die Protokollierung der Beschlüsse der ordentlichen Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
Dies gilt auch bei Änderung des Vereinszwecks.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Schwetzingen -
Hochschule für Rechtspflege zur Verwendung im Bereich der geistigen,
musischen und sportlichen Förderung der Studierenden der Fachhochschule
Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege sowie zur Förderung des
Gedankens der Völkerverständigung durch die Pflege von Kontakten zu
anderen Einrichtungen vergleichbarer Zielsetzung auf internationaler Ebene.
Schwetzingen, den 23.02.1995
Neugefaßt durch Mitgliederversammlungsbeschluß vom 05.12.1995 und Eintragung vom 04.04.1996.
Geändert in § 7 b) und
§ 7 c) durch Mitgliederversammlungsbeschluß vom 13.03.1997 und Eintragung vom 28.05.1997.
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