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FH Schwetzingen e.V.


S a t z u n g


  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  2. Zweck, Gemeinnützigkeit
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Beitrag
  6. Organe des Vereins
  7. Vorstand
  8. Mitgliederversammlung
  9. Protokoll
10. Satzungsänderung
11. Auflösung


SATZUNG
(gültig seit 28.05.1997)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr Zum Seitenanfang

  1. Der Verein führt den Namen "Rechtspflege-Förderverein FH Schwetzingen"
  2. Er hat seinen Sitz in Schwetzingen und ist unter VR 526 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Zweck, Gemeinnützigkeit Zum Seitenanfang

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    • die finanzielle Förderung aller Hochschulbelange, soweit Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen
    • die Pflege und Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Aktivitäten der Studentinnen und Studenten der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege
    • die Förderung und Pflege internationaler Kontakte, insbesondere der Kontakte zur Ecole Nationale des Greffes in Dijon
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Erwerb der Mitgliedschaft Zum Seitenanfang

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder
    Die Zahl der ordentlichen Mitglieder bleibt auf folgende Personen beschränkt:
    1. jeweils zwei studentische Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Studium I, der Fachpraxis I und dem Studium II. Die Vertretung des Studiums I dauert bis zur Beendigung der Fachpraxis I, dieVertretung des Studiums II dauert bis zur mündlichen Prüfung fort.
    2. vier Dozenten der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege
    3. zwei Personen aus dem Bereich der Verwaltung (Beamte und Angestellte) der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege.
    4. bis zu sechs Absolventen früherer Jahrgänge an der Fachhochschule
      Rektor, Prorektor und Verwaltungsdirektor können entweder als Angehörige der Gruppe b) oder der Gruppe c) Mitglied werden.
      Die Aufnahme eines Mitglieds der Gruppe d) erfolgt durch Beschluß der ordentlichen Mitglieder.
      Studentische Vertreter/innen sind die Senatsvertreter/innen des jeweiligen Studien- abschnitts, soweit sie sich mit der Mitgliedschaft einverstanden erklären. Lehnen diese die Mitgliedschaft ab, ist die Rangfolge entsprechend der Zahl der Stimmen bei der Senatswahl maßgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      Die Aufnahme der unter Buchst. b) und c) aufgeführten Personen in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag der jeweiligen Personengruppe. Der schriftliche Vorschlag muß von mindestens drei Personen aus der jeweiligen Gruppe unterschrieben sein.

  2. Fördernde Mitglieder
    Die Zahl der fördernden Mitglieder ist unbegrenzt.
    Die Aufnahme eines fördernden Mitglieds erfolgt durch Einreichung einer bedingungslosen Bankeinzugsermächtigung in Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags.
    Die Mitgliedschaft beginnt jeweils mit dem 1. Januar des folgenden Jahres.

4. Beendigung der Mitgliedschaft Zum Seitenanfang

Die Mitgliedschaft endet

  1. für ordentliche Mitglieder
    1. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein, die jederzeit möglich ist. im übrigen
    2. bei den studentischen Vertretern auch mit Beendigung der jeweiligen Fachpraxis bzw. Ablegung der mündlichen Prüfung (siehe hierzu jedoch Ziff.3a) oder mit Beendigung der Ausbildung, falls diese während des Studiums abgebrochen wird.
    3. bei den Dozenten auch mit dem Ende ihrer Lehrtätigkeit an der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege

  2. für fördernde Mitglieder
       mit sofortiger Wirkung.
    1. bei Widerruf der Bankeinzugsermächtigung, gleichgültig aus welchem Grund.
    2. bei Rückbelastung des Vereinskontos wegen mangelnder Deckung des Mitglieds- kontos, wegen Aufhebung dieser Bankverbindung oder aus ähnlichem Grund.
      Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, wenn das Mitglied auf einmalige Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse binnen eines Monats den Mitgliedsbeitrag zuzüglich Rückbelastungsgebühren nachzahlt.
    3. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
      In diesem Falle endet die Mitgliedschaft zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß der ordentlichen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es die Belange der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege nicht mehr in einer dem Berufsstand der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen angemessenen Weise vertritt.

5. Beitrag Zum Seitenanfang

Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder besteht in der Einbringung von Arbeitsleistung, wobei als Grundsatz gilt, daß jedes ordentliche Mitglied im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten anstehende Arbeiten zur Realisierung des Vereinszwecks übernimmt.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch Beschluß der ordentlichen Mitglieder festgesetzt wird, und der ausschließlich im Bankeinzugsverfahren erbracht werden muß.

6. Organe des Vereins Zum Seitenanfang

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand Zum Seitenanfang

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Geschäftsführer
    Kassenführer
  2. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt.
    Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch Beschluß der ordentlichen Mitglieder aus deren Reihen auf unbestimmte Zeit bestellt.
    Das Vorstandsamt endet jedoch mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch das zur Entscheidung berufene Organ ein Ersatz- mitglied zu bestellen (Kooptation).
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelver- tretungsberechtigt.Zu Verfügungen, die den Verein mit mehr als 1.ooo,-- DM verpflichten, bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses der ordentlichen Mitglieder.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

8. Mitgliederversammlung Zum Seitenanfang

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern des Bundes Deutscher Rechtspfleger der Landesverbände Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ab Erscheinen des Blattes einberufen.
  3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitglieder- versammlung einen Versammlungsleiter.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.
    Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt schriftliche Abstimmung.
  8. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  9. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitglieder können telefonisch, schriftlich oder in einer zu diesem Zweck vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden einzuberufenden Versammlung nach den Mehrheitsregeln der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Diese Versammlung kann schriftlich, telefonisch oder mündlich ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden., soweit sämtliche ordentlichen Mitglieder einverstanden sind.

9. Protokoll Zum Seitenanfang

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Protokollführer wird zu Beginn einer jeden Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt.
Dasselbe gilt für die Protokollierung der Beschlüsse der ordentlichen Mitglieder.

10. Satzungsänderung Zum Seitenanfang

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Dies gilt auch bei Änderung des Vereinszwecks.

11. Auflösung Zum Seitenanfang

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege zur Verwendung im Bereich der geistigen, musischen und sportlichen Förderung der Studierenden der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege sowie zur Förderung des Gedankens der Völkerverständigung durch die Pflege von Kontakten zu anderen Einrichtungen vergleichbarer Zielsetzung auf internationaler Ebene.


Schwetzingen, den 23.02.1995

Neugefaßt durch Mitgliederversammlungsbeschluß vom 05.12.1995 und Eintragung vom 04.04.1996.

Geändert in § 7 b) und § 7 c) durch Mitgliederversammlungsbeschluß vom 13.03.1997 und Eintragung vom 28.05.1997.

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